Bellini Personal AG – sallis®
Allgemeine Geschäftsbedingungen Temporär
Die Bellini Personal AG, 8004 Zürich, mit ihren Zweigniederlassungen und weiteren
Geschäftsräumen tritt unter der registrierten Marke „sallis®“ (nachfolgend „sallis“) als
Spezialist der axxeva Gruppe auf und erbringt Payrolling- und ContractingDienstleistungen auf Stunden- oder Monatsbasis für externe Mitarbeitende (nachfolgend
„Arbeitnehmer“) des Kunden (nachfolgend „Einsatzbetrieb“).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) bilden integrierenden Bestandteil des Verleihvertrages zwischen sallis und dem Einsatzbetrieb. Sie treten mit der Entgegennahme erster Informationen oder Bewerbungsunterlagen des Arbeitnehmers durch den Einsatzbetrieb, mit dem Vertragsabschluss, in jedem Fall aber spätestens mit der Aufnahme der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer beim Einsatzbetrieb in Kraft. Sie bleiben während der gesamten Dauer des Arbeitseinsatzes gültig. Der Einsatzbetrieb anerkennt die vorliegenden AGB als in jedem Fall verbindlich. Ist er damit nicht einverstanden, hat er sallis unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall wird der Verleihvertrag annulliert und der Arbeitseinsatz mit dem Rückruf des Arbeitnehmers sofort beendet. Bereits geleistete Arbeitsstunden sind zu vergüten.
1. Absprachen und Verleihvertrag
Die besonderen Bedingungen des Arbeitseinsatzes wie Art der Tätigkeit, Beginn und Dauer
des Arbeitseinsatzes, Arbeitsort, Arbeitszeit, Stundentarif, Spesenersatz usw. werden vor
jedem Arbeitseinsatz zwischen sallis und dem Einsatzbetrieb telefonisch vereinbart und
im Verleihvertrag schriftlich festgehalten. Sie gelten jeweils nur für die Dauer dieses
spezifischen Arbeitseinsatzes. Das gegengezeichnete Doppel des Verleihvertrages ist
durch den Einsatzbetrieb innert längstens drei Tagen an sallis zu retournieren. Unabhängig
davon und in jedem Fall gilt der Verleihvertrag spätestens mit der Aufnahme der Tätigkeit
durch den Arbeitnehmer beim Einsatzbetrieb als genehmigt. Der Einsatzbetrieb weist
sallis nach, ob und zu welchem allgemeinverbindlich-erklärten Gesamtarbeitsvertrag
(nachfolgend „ave GAV“) er zugehörig ist und hält sallis im Fall von Falschangaben schadlos.
2. Auswahl, Einsatz, Prüfung und Zurückweisung eines Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer wird von sallis sorgfältig aufgrund der vom Einsatzbetrieb definierten
Anforderungen für den spezifischen Arbeitseinsatz ausgewählt. Er darf vom Einsatzbetrieb
ausschliesslich für die im Verleihvertrag vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden. Dem
Einsatzbetrieb obliegt die Pflicht, sich zu Beginn des Arbeitseinsatzes davon zu überzeugen, dass der von sallis zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer den gestellten Anforderungen entspricht und die Fähigkeiten hat, die für ihn vorgesehenen Arbeiten ordnungsgemäss
zu erfüllen. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Einsatzbetrieb den Arbeitnehmer
während der ersten acht Stunden des Arbeitseinsatzes an sallis zurückweisen, ohne dass
ihm hieraus eine finanzielle Verpflichtung erwächst.
3. Verhältnis des Arbeitnehmers zu Einsatzbetrieb und sallis
Der Einsatzbetrieb steht in keinem Vertragsverhältnis zum Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen dem Arbeitnehmer und sallis. sallis ist deshalb alleiniger Ansprechpartner für sämtliche Themen, die das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen.
4. Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich den Bedürfnissen des Einsatzbetriebes anzupassen, dessen Arbeitszeit, Betriebsordnung und Gepflogenheiten anzuerkennen und zu befolgen. Er hat die ihm anvertrauten Arbeiten persönlich, nach bestem beruflichem Können, sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Er anerkennt seine Schweigepflicht gegenüber Dritten.
5. Bereitstellung und Handhabung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Materialien und Arbeitskleidern sowie Arbeitsbuch für Berufschauffeure
Der Einsatzbetrieb stellt dem Arbeitnehmer alle für die Arbeit erforderlichen Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Materialien sowie nötigenfalls auch die Arbeitskleider zur Verfügung. Er hat sich davon zu überzeugen, dass diese durch den Arbeitnehmer richtig gehandhabt und bedient werden. Insbesondere stellt er sicher, dass sämtliche Sicherheits- und anderen Vorschriften jederzeit eingehalten werden. Beim Einsatz von Arbeitnehmern als Berufschauffeure stellt der Einsatzbetrieb sicher, dass das von sallis diesen Arbeitnehmern abgegebene Arbeitsbuch ordnungsgemäss geführt wird.
6. Ausschluss der Haftung
sallis lehnt jegliche Haftung für Schäden aller Art ab, welche der Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb oder Dritten gegenüber während seiner dienstlichen Verrichtung verursacht. Darunter fallen auch Diebstahl, Datenmissbrauch, Veruntreuung von Fahrzeugen, Maschinen, Material, Werkzeug, Checks, Bargeld sowie Beschädigung aller Art. Gegenüber Dritten arbeitet und haftet der Arbeitnehmer als Hilfsperson unter der Verantwortung des Einsatzbetriebes (Art. 55 OR, Art. 101 OR). Im Schadenfall gelten für den Arbeitnehmer die gleichen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen wie für die betriebseigenen Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes. Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit aus irgendwelchen Gründen nicht auf, kann sallis für allfällige hieraus entstandene Schäden oder Zusatzaufwendungen nicht haftbar gemacht werden.
7. Arbeitsgesetz, Überstunden und Ferien
Der Einsatzbetrieb ist für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsgesetzes verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen zur Überzeit und sämtliche anderen bewilligungspflichtigen Abweichungen. Der Arbeitnehmer darf Überstunden nur dann leisten, wenn der Einsatzbetrieb das Einverständnis des Arbeitnehmers, von sallis und der zuständigen Amtsstelle eingeholt hat. Als Überstunden gilt die Arbeitszeit, die über die im Verleihvertrag maximal vereinbarte sowie die übliche betriebliche Arbeitszeit hinausgeht. Die Zuschläge zum Grundlohn werden nach dem jeweiligen zur Anwendung gelangenden ave GAV fakturiert und abgegolten. Als Berechnungsgrundlage gilt der im Verleihvertrag vereinbarte Stundentarif. Der Einsatzbetrieb nimmt zur Kenntnis, dass die Ferien durch den Arbeitnehmer grundsätzlich während des Arbeitseinsatzes zu beziehen sind, und dass der Ferienbezug angeordnet werden kann.
8. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Mobbing, Diskriminierung und sexuelle Belästigung
Der Einsatzbetrieb übernimmt die von sallis als Arbeitgeber grundsätzlich bestehende
Verpflichtung, den Arbeitnehmer vor Mobbing, Diskriminierung und sexueller Belästigung
zu schützen. Er bestätigt, die gesetzlich geforderten Schutzvorkehrungen in diesem Zusammenhang
getroffen zu haben und verpflichtet sich, den Arbeitnehmer ausreichend darüber zu
informieren. Ebenso gewährleistet der Einsatzbetrieb Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Im Fall ungenügender Vorkehrungen des Einsatzbetriebes haftet dieser gegenüber
sallis für jeglichen Schaden, der daraus entsteht.
9. Stundentarif
Der im Verleihvertrag zwischen sallis und Einsatzbetrieb vereinbarte Stundentarif beinhaltet alle Personalnebenkosten, Versicherungsprämien, das Feriengeld, die Feiertagsentschädigung, der 13. Monatslohn und die Kinderzulagen. Allfällige Transport-, Übernachtungs-, Mittags-, Kilometer- und andere Spesen sowie eventuelle Schicht-, Gefahren- und andere Zulagen werden separat fakturiert. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer.
10. Arbeitsrapport und Fakturierung
Die Basis für die Entlöhnung des Arbeitnehmers bilden der Verleihvertrag sowie der vom Einsatzbetrieb unterzeichnete und gestempelte Arbeitsrapport. Angebrochene Stunden werden im Dezimalsystem dargestellt. Nur wenn der Einsatzbetrieb den Arbeitsrapport mit seinem Stempel versieht, prüft sallis die Gültigkeit der zugehörigen Unterschriften. Normalerweise werden die von sallis dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten vorgedruckten Formulare mit Barcode verwendet, ausnahmsweise und nach Absprache werden aber auch Rapportformulare des Einsatzbetriebes akzeptiert. Der Arbeitnehmer legt je nach Wunsch des Einsatzbetriebes den ausgefüllten Arbeitsrapport monatlich, wöchentlich oder täglich zur Unterschrift vor. Unabhängig davon, welches Formular verwendet wird, bestätigt der Einsatzbetrieb durch die Unterzeichnung des Arbeitsrapportes die Richtigkeit der darin enthaltenen Eintragungen, insbesondere der Arbeitsstunden, Spesen sowie Reisezeit und erklärt sich mit dem Verleihvertrag für diesen spezifischen Arbeitseinsatz sowie diesen AGB als ausdrücklich einverstanden. sallis fakturiert abgerechnete Arbeitsrapporte laufend. Grundlage für die Erstellung der Rechnung bilden die auf dem Arbeitsrapport ausgewiesenen Arbeitsstunden, mindestens jedoch die im Verleihvertrag festgelegten und dem Arbeitnehmer mindestens zugesicherten Arbeitsstunden. Der Einsatzbetrieb anerkennt die auf Grundlage des Verleihvertrages und unterzeichnetem Arbeitsrapport erstellte Rechnung von sallis und verpflichtet sich, diese zu bezahlen. Erfolgt eine allfällige Beanstandung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Rechnung und in schriftlicher Form, so gilt die Rechnung als definitiv genehmigt.
11. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Rechnungen von sallis sind bei Erhalt fällig. Fällige Forderungen sind ohne abweichende Vereinbarung innerhalb von zehn Tagen ohne jegliche Abzüge zu bezahlen. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Bei verspäteter Zahlung gilt ein Verzugszins von 5 % pro Jahr. Darüber hinaus behält sich sallis bei nicht fristgerechter Zahlung vor, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. sallis kann für das Inkasso von Rechnungen Dritte beauftragen. sallis ist berechtigt, Forderungen abzutreten. Der Arbeitnehmer darf keine Zahlungen entgegennehmen.
12. Beendigung eines Arbeitseinsatzes
Befristete Arbeitseinsätze enden ohne Weiteres mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer. Werden sie einvernehmlich über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert, ohne eine neue Befristung zu vereinbaren, so gelten die Kündigungsfristen für unbefristete Arbeitseinsätze. Während der ersten drei Monate des unbefristeten Arbeitseinsatzes kann beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Arbeitstagen gekündigt werden. Vom vierten bis sechsten Monat beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage und ab dem siebten Monat beträgt sie einen Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats. Der Einsatzbetrieb darf den Arbeitnehmer erst nach Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitseinsatzes direkt oder über ein anderes Verleihunternehmen beschäftigen.
13. Übernahme eines Arbeitnehmers in eine Festanstellung (Try & Hire)*
Der Einsatzbetrieb kann den Arbeitnehmer während laufendem oder beendigtem Arbeitseinsatz in eine Festanstellung übernehmen, sofern dies Arbeitnehmer und Einsatzbetrieb übereinstimmend erklären. Das Datum der Übernahme wird während laufendem Arbeitseinsatz vorgängig zwischen sallis und dem Einsatzbetrieb vereinbart. Erfolgt die Übernahme nach beendigtem Arbeitseinsatz, so hat der Einsatzbetrieb sallis unverzüglich darüber zu informieren. Hat der Arbeitseinsatz mindestens drei Monate gedauert, so schuldet der Einsatzbetrieb sallis kein Honorar für die Vermittlung. Erfolgt die Übernahme vor Ablauf von drei Monaten nach Ende des Arbeitseinsatzes und hat dieser Arbeitseinsatz weniger als drei Monate gedauert, ist ein Honorar geschuldet. Für die Berechnung des Honorars wird bei einem Vollzeitpensum für drei Monate von 540 Arbeitsstunden ausgegangen. Jede vom Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitseinsatzes geleistete und vom Einsatzbetrieb bezahlte Arbeitsstunde wird um 1/(540 Stunden x Teilzeitfaktor) reduziert. Das Honorar ergibt sich durch die Multiplikation der verbleibenden Arbeitsstunden mit 30 % des letzten Stundentarifs des letzten Arbeitseinsatzes des Arbeitnehmers. Im Übrigen finden die AGB für Dauerstellenvermittlung von sallis sinngemäss Anwendung.
14. Bewerbungsunterlagen
Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich, sämtliche ihm zur Verfügung gestellte Informationen über Arbeitnehmer, insbesondere Bewerbungsunterlagen, streng vertraulich zu behandeln und hierüber Stillschweigen zu bewahren. Unterlagen dürfen weder kopiert (weder physisch noch elektronisch) noch in sonst einer Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Unterlagen nicht berücksichtigter oder zurückgezogener Bewerbungen sind unaufgefordert an sallis zurückzusenden.*
Bis zum Vertragsabschluss zwischen Einsatzbetrieb und Arbeitnehmer bleiben sämtliche dem Einsatzbetrieb überlassene Bewerbungsunterlagen im Eigentum von sallis.
sallis übernimmt keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der von den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Unterlagen (ausgestellte Personalbogen, Diplome und andere akademische Urkunden, Zeugniskopien, Fotos usw.). sallis ist insbesondere nicht verpflichtet, die Authentizität und die Richtigkeit der von den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Unterlagen zu überprüfen.
15. Qualitätsstandards und Datenschutz
sallis ist Mitglied von swissstaffing, dem Branchenverband der Schweizer Personaldienstleister und hält sich an dessen Qualitätsstandards. Von sallis in ihrem EDV-System gespeicherte Daten des Einsatzbetriebs werden vertraulich behandelt.
16. Schlussbestimmungen
Der Verleihvertrag und diese AGB unterliegen materiellem Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich (Schweiz).
*Kommt nur zur Anwendung falls sallis jemanden für einen Kunden rekrutiert.